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Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

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Jan Riesebeck

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Vermessungsteam mit Dackel sucht

Grenzgänger


Wenn Sie:

- die Herren Gauß, Krüger und Mercator kennen?

- bei einem Riss nicht zuerst an Nadel und Faden denken?

- die Suche nach Grenzen fasziniert?

dann brauchen wir Sie!


Wenn Sie:

- neben achtsamem Betriebsklima und

- ansprechender Entlohnung

- auch Wertschätzung erwarten.

dann wird Sie unser Dackel mögen!

Jan Riesebeck

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Vermessungsbüro Riesebeck –

Vermessungsstelle des ÖbVI Jan Riesebeck

Tel./Fax

Post

E-Mail

Web

03334 38 70 13 /15

Altenhofer Straße 13a · 16227 Eberswalde

info@vermessung-riesebeck.de

www.vermessung-riesebeck.de

Info zu:

Grenzen

Für Grundbesitzer

Durch das Liegenschaftskataster wird die Einteilung des Grund und Bodens in Flurstücke, mittels hoheitlicher Vermessung (Katastervermessung), nachgewiesen. Das Liegenschaftkataster stellt den einzigen, flächendeckenden Nachweis aller Flurstücke dar und gibt über deren tatsächliche Verhältnisse (Lage, Größe, Nutzungsart usw.) Aufschluss.

Die Liegenschaftkarte stellt die Lage sowie die geometrische Form der Flurstücke dar. Sie nimmt mit dem Grundbuch am öffentlichen Glauben teil.

Das Grundbuch weist die auf den Grundstücken ruhenden Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Hypotheken, Reallasten usw.) nach. Die Größe des Flurstücks wird im Grundbuch lediglich nachrichtlich geführt.

Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung (Flurstücksnummer; Flur; Gemarkung) geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.

In einem Grundstück sind Flurstücke eines Eigentümers einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Umgangssprachlich wird ein Grundstück mit einem Flurstück fälschlicherweise gleichgesetzt.

Der Bodenrichtwert ist ein einer bestimmten örtlichen Lage zugeordneter Wert des Grund und Bodens. Er wird als Durchschnittswert aus der Kaufpreissammlung für Grundstücke unter Würdigung der Besonderheiten und des Zustandes der jeweiligen Bewertungsfläche jährlich zu einem festen Stichtag durch den zuständigen Gutachterausschuss ermittelt.

Die Grenzfeststellung ist die verbindliche Übertragung des katastermäßigen Grenzverlaufs in die Örtlichkeit mit deren möglicher Abmarkung. Die hierfür notwendige Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, dem umfangreiche Recherchen sowohl in Archiven als auch in der Örtlichkeit und vermessungstechnischer Vorarbeiten vorangehen müssen.

Die Grenzherstellung ist die erneute Übertragung des katasterlichen Nachweises für eine festgestellte Grenze in die Örtlichkeit. Nur bei Bedarf wird die Grenze erneut abgemarkt.

Die voraussichtlichen Kosten werden mittels der Gebührenordnung in Form einer Kostenschätzung ermittelt. Die endgültigen Kosten ergeben sich aus den tatsächlich in der Örtlichkeit ermittelten Werten (u.a. Grenzlängen) an Hand der Vermessungsgebühren- u. Kostenordnung im Land Brandenburg (VermGebKO).

Neben den Kosten für die eigentliche Vermessung erhebt die zuständige Katasterbehörde Gebühren für die Zusammenstellung der bisherigen Vermessungsunterlagen und für die Übernahme der Ergebnisse der amtlichen Vermessung ins Liegenschaftskataster.

Durch die Stellung des Antrags zur amtlichen Vermessung erfolgt die Beauftragung der behördlichen Vermessungsstellen.

In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung (setzen von Grenzmarken) ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.

Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, ist eine Niederschrift anzufertigen.

Das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung sind den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.


Beteiligte sind die Eigentümer der Flurstücke bzw. Inhaber von grundstückgleichen Rechten an den Flurstücken, welche an die festzustellende Grenze angrenzen.

Die Reproduzierbarkeit des Liegenschaftskatasters hängt entscheidend von der Zuverlässigkeit und Genauigkeit früherer Vermessungsergebnisse und insbesondere der Verfügbarkeit ihrer Dokumentation ab. Ist der Katasternachweis widersprüchlich oder unzureichend, ist die Örtlichkeit als Grenze anzuhalten und mit dem einheitlichen Willen der Beteiligten in der Niederschrift zum Grenztermin anzuerkennen. Ist dann für den Grenzverlauf ein einheitlicher Wille der Beteiligten nicht zu erwirken, wird diese Grenze als streitige Grenze im Liegenschaftskataster geführt und genießt nicht den sonst zutreffenden öffentlichen Treu und Glauben der amtlichen Liegenschaftskarte.


Quelle: Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz- (VermLiegG)

Info für:

Bauherren

Für den Bauherren

Der Amtliche Lageplan enthält alle Informationen des Grundstückes maßstäblich und lagerichtig, welche die zuständige Behörde in Brandenburg zur Erteilung einer Baugenehmigung benötigt.



Vor Baubeginn sollte die Gebäudeabsteckung erfolgt sein. Bei der Gebäudeabsteckung wird die Lage der Grundfläche und Höhe der zukünftigen baulichen Anlage abgesteckt. Dies erfolgt durch Markierung mit geeigneten Mitteln (Schnurgerüst), um vor und während der Bauarbeiten die geplante bzw. genehmigte Lage des neuen Gebäudes herstellen bzw. nachvollziehen zu können. Nach Baubeginn ist der Bauherr zur Baukontrollmessung nach Brandenburgischer Bauordnung verpflichtet. Hierbei ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung der

genehmigten Bauvorlagen mit der örtlichen Bauausführung nach Lage und Höhe nachzuweisen.


Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so besteht die Pflicht zur katasterlichen Gebäudeeinmessung.


Die katasterliche Gebäudeeinmessung hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch die Katasterbehörde ausführen zu lassen. Die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung sollte in einem Ortstermin zusammengefasst werden.


Der Amtliche Lageplan und die Gebäudeeinmessung sind mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Hierzu sind nur die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder eine andere zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters befugte behördliche Vermessungsstelle berechtigt.



Abstandsregelungen des brandenburgischen Baurechts

Gebäude müssen bestimmte Abstände zu benachbarten Gebäuden und Grundstücken aufweisen. Der Mindestabstand beträgt grundsätzlich 3 Meter. Dieser Mindestabstand erhöht sich mit der Höhe des Gebäudes. Dabei wird die Höhe des Gebäudes mit dem Abstand zwischen der

Geländeoberkante und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut definiert.


Es wird allgemein ein Abstand von 50% der Höhe gefordert. Gehört die angrenzende Wand zu einem Aufenthaltsraum ohne Fenster, wird ein Abstand von 40% der Höhe gefordert. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten reduziert sich der geforderte Abstand auf 25% der Höhe. Örtliche Bauvorschriften können jedoch Ausnahmen regeln.


Hat das Gebäude lediglich zwei Geschosse und beträgt die Firsthöhe nicht mehr als 9 Meter genügt jedoch ein Abstand von 3 Meter. Haben Garagen oder Nebengebäude keine Aufenthaltsräume und beträgt deren Höhe (Definition siehe oben) nicht mehr als 3 Meter, dürfen sie an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Grenzbebauung darf insgesamt nicht länger als 15 Meter sein. Jedoch darf diese auf einer Grenze

nicht länger als 9 Meter sein. Zu den o.g. geforderten Grenzabständen von Gebäuden lässt das brandenburgische Baurecht jedoch Ausnahmen

zu. Eine Unterschreitung der Abstandsforderungen ist möglich, wenn der Eigentümer des benachbarten Grundstückes dies privatrechtlich

genehmigt und zusätzliche Bedingungen eingehalten werden.

Wegen der Fülle der zur Abstandsbemessung zu beachtenden Regelungen und Durchführungsbestimmungen können diese hier nicht umfassend dargelegt werden. Im Bedarfsfall beraten wir Sie gern detailliert.

Quelle: Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

Info zu:

Kosten

Vermessung kostet Geld

Meinen Sie, wenn Sie die Kosten einer Vermessung mit dem was man dafür so sieht, beurteilen:


„Man, dass hätte ich ja auch mit dem Zollstock hingekriegt!“ oder

„Für das bisschen „Rumgelaufe“ so viel Geld!“


Dann lesen Sie bitte weiter!


Jede Vermessung ist ein Unikat!

Jede Vermessung stellt in seiner Gesamtheit eine Einzelanfertigung dar, denn sie erfolgt unter anderen Anforderungen und Einflüssen.


Jede Vermessung birgt Unwägbarkeiten in sich!

Die Vermessung selbst findet nicht in einem Büro oder an einem Fließband statt, sondern bei Wind und Wetter, mit Behinderungen durch Verkehr oder Bauarbeiten und an Hand ggf. verlorengegangener oder zerstörter Vermarkungen.


1 Stunde Vermessung vor Ort bedarf mind. 2 Stunden Arbeit im Büro!

Für jede Vermessung sind Sichtung und Wertung der Ausgangsunterlagen, eine Nachbereitung und eine unabhängige Prüfung des Ergebnisses notwendig, damit der Vermesser sich nicht vermisst. Das sieht man vor Ort nicht!


Die Arbeit des Vermessers bedeutet, die geforderte Genauigkeit der Messungsergebnisse trotz Erdkrümmung und den Besonderheiten der jeweiligen Koordinatensysteme sicherzustellen. Dabei sind systematische Messfehler (z.B. Refraktion) und zufällige Fehler durch ein „gewusst wie“ auszuschließen.


Das Werkzeug für ca. 80 T€

Eine moderne Messtruppausrüstung umfasst:

  • Vermessungstheodolit, RTK-GPS-Empfänger, digitales Nivelliergerät
  • Vermessungs-PKW, Outdoor-Laptop, Arbeitsbekleidung sowie Stative, Sprechfunkgeräte, Handy, usw.
  • im Büro spezifische Software, PC´s, Server, Netzwerk, Plotter


Diese Investitionen sind notwendig, um Vermessung in der heute geforderten Genauigkeit, Zuverlässigkeit, also Qualität anbieten zu können.


Gebührenordnung für hoheitliche Vermessungen

wird eine Kostenschätzung, entsprechend der Gebührenordnung, erstellt. Diese basiert auf Pauschalen für Flächengröße, Anzahl der Grenzpunkte oder dem Wert der baulichen Anlage.


Übrigens verpflichtet die Berufsordnung der ÖbVI zur Einhaltung der Gebührenordnung. Außerdem wird die Einhaltung dieser Gebührenordnung durch die Aufsichtsbehörde (LGB – Landesvermessung und Geoinformation Brandenburg) überwacht.


Die Honorarordnung

für Architekten und Ingenieure (HOAI) die für ingenieurtechnische Vermessungen verbindliche Vorschrift, schreibt die Abrechnung mittels Stundensätzen oder dem Wert des Bauvorhabens vor. Übrigens, ähnliche Regelungen finden auch bei Anwälten und Notaren Anwendung. Sie sind keine Sonderregelung für Vermesser.


Für beide o.g. Verordnungen gilt, dass der Wettbewerb ausschließlich über die Qualität der geleisteten Arbeit stattfinden soll. Und Qualität erwarten Sie ja auch zu Recht, oder?


Übrigens, eine ordnungsgemäße Vermessung schafft Sicherheit, für Grundstückeigentümer und Bauherrn.


Was ist Ihnen diese Sicherheit Wert?


Quelle: Etwas vermessen! - Edwin Fischer - ISBN 978-3-89639-597-9

Partner

Referenzen Geschäftskunden & Planer


Eins meiner Verkaufsargumente das Vermessungsbüro Riesebeck

Herr Jörg Koberstein

Verkäufer


Auch wenn das Problem noch so verzwickt ist, auf den Service des Vermessungsbüro Riesebeck ist stets verlass.

Herr Michael Böhme

Bereichsleiter Immobilien Baumanagement


Immer wieder gerne zur Zufriedenheit unserer Kunden.

Herr Meißner

Geschäftsführer


Ich weiß was ich an meinem Vermesser habe.

Herr Michael Stich

Projektleiter - Baumanagement


Das klapp immer wieder wie am Schnürchen.

Frau Sabine Boenigk

Planungsabteilung

Die sind immer wieder hilfreich.

Herr Hans Taubitz

Verkäufer


Nicht ohne Grund führt das Vermessungsbüro Riesebeck unsere Bestandsdokumentation und begleitet unsere Bauprojekte.

Herr Jörg Strutzke

Technischer Leiter


Das Vermessungsbüro Riesebeck schätze ich als das Vermessungsbüro meiner Wahl.

Herr Mike Wöhler

Leiter Expansion


Ich sage danke für so viel Verlässlichkeit.

Herr Ludwig Grell

Bauleiter Bereich Brandenburg Ost


Was soll ich sagen, die sind ein Partner.

Herr Martin Wilke

Inhaber und Geschäftsführer


Geht nicht gibt´s nicht beim Vermessungsbüro Riesebeck.

Herr Lars Beige

Projektingenieur GOLDBECK Solar


Schnell und zuverlässig, so habe ich zufriedene Kunden.

Herr Volker Gebert

Inhaber


Ist der Auftrag abgestimmt, kann man sich drauf verlassen.

Herr René Baltzer

Netzingenieur Brandenburg/Rügen


Immer wieder haben wir das Vermessungsbüro Riesebeck an unserer Seite.

Herr Hendrik Schramm

Projektentwickler


Mit der Vermessungsbüro Riesebeck an unserer Seite, haben wir unsere Ziele trotz Widrigkeiten stets erreicht.

Herr Jürgen Scholz

Projektingenieur


Wenn es um den Millimeter im großen Rahmen geht, ist das Vermessungsbüro Riesebeck Partner.

Herr Bernd Kreutzfeldt

Geschäftsführer


Als Dienstleister ist das Vermessungsbüro Riesebeck für uns eine feste Bank.

Herr Peter Ronig

Projektentwicklung Deutschland


Wenn ich einen Vermesser brauche, kenne ich nur den Jan Riesebeck mit seinen Leuten.

Herr Hans-Jörg Börgers

Technischer Leiter


Ein Anruf und ich kann mich drauf verlassen.

Herr Dr. Conrad Marx

Geschäftsführer der Dr. Marx Ingenieure GmbH


Vermessungsbüro Riesebeck – Seit Jahren unser Vermesser.

Herr Jenz Lutter

Bauleiter


Zuverlässig seid ihr, deshalb immer wieder gerne.

Herr Guido Mecke

Planungsabteilung Tiefbau


Das funktioniert einfach.

Herr Rico Trümpener

Inhaber und Geschäftsführer


Na klar – so kann ich planen.

Frau Simone Schulze

Geschäftsführerin


Ich habe da mal wieder ein Projekt und habe da an Sie als mein Vermesser gedacht.

Herr Dirk Steinhoff

Geschäftsführer


Anfrage

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Diese Leistungen bieten wir Ihnen

LEISTUNGEN

Amtliche Vermessungen

  • Teilungsvermessung
  • Amtliche Lagepläne
  • Grenzfeststellung
  • Gebäudeeinmessung
  • Straßenschlussvermessung
  • Flurkartenerneuerung

Bodenordnung

  • Flurbereinigung /Bodenordung im Behördenauftrag
  • Geeignete Stelle für den freiwilligen Landtausch

Ingenieurgeodäsie

  • Entwurfsvermessung
  • Bestandsplan
  • Bauwerksabsteckung
  • Bauüberwachung
  • Beweissicherung
  • Massenberechnung
  • Trassierung
  • Leitungsortung
  • Grenzanzeige

Gutachten und mehr

  • Grundstücksauskunft
  • Grunderwerbsplan
  • Immobilienbewertung
  • Baugrundgutachten durch Partner

Dienstbarkeiten

  • privatrechtliche Beschaffung dinglicher Rechte
  • Sicherung dinglicher Rechte gemäß GBBerG §9
  • Überprüfung der sachlichen Richtigkeit dinglicher Rechte im Grundbuch und der räumlichen Zuordnung in der Flurkarte

Facility Management

  • Flächenbestimmung zur Planung, Ausschreibung, Kalkulation und Abrechnung
  • Aufmaß von Grundrissen
  • Erstellung von Raumbüchern
  • Erstellung von Objektkatastern „DOPPIK“ (Bäume, Grünflächen, Nutzungsarten usw.)

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 : 2008

Arbeitssicherheit entsprechend SCC/TÜV

Ihr kompetenter Partner

Lernen Sie uns kennen

Das Büro

Seit Jahren stehe ich mit meinem Team für Kundenorientierung und Präzision. Ursprünglich ist dieses Vermessungsbüro aus dem des Herrn ÖbVl Gerd Steinhöfel hervorgegangen. Heute wird es durch mich, Jan Riesebeck, geführt.


In unserem Team arbeiten 3 Ingenieure, 7 Techniker, 1 Messgehilfe und 1 Teamassistentin.


Unter meiner Leitung erbringen wir für Sie folgende Leistungen:

  • hoheitliche Vermessungen im Liegenschaftskataster
  • die Erfassung geodätischer Planungsgrundlagen
  • geodätische Dokumentation des Baufortschritts und der Bauausführung
  • geodätische Überwachung von Bauwerken, Baugrund usw.
  • Gutachten zum Wert bzw. den Eigenschaften des Bodens, von Gebäuden bzw. Grundstücken für Ihre Planungs-und Rechtssicherheit


Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite – kontaktieren Sie uns.


Jan Riesebeck

Assessor des Vermessungswesens und Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur


Bürozeiten

Mo - Do   7.30 Uhr - 16.30 Uhr

Fr             7.30 Uhr - 14.50 Uhr


oder nach Vereinbarung


Vermessung im Liegenschaftskataster

Referenzen

Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sieht die Möglichkeit einer öffentlich zugänglichen Benennung von Referenzen zu Arbeiten im Liegenschaftskataster nicht vor. Jedoch ist es möglich, Ihnen diesbezüglich persönlich Auskunft zu geben, wozu ich gerne bereit bin. Sie erreichen mich unter Tel. 03334 - 38 70 13.

zufriedene Häuslebauer

Referenzen Häuslebauer


Familie Kolait aus Berlin


"Zuverlässig, sehr nett, verständnisvoll, schnelle Bearbeitung"



Familie Naujokat aus Biesenthal


"ehrliche Beratung, sehr professionell und sympathisch vom ersten Telefonat mit dem Büro bis zur Ausführung vor Ort"























Für den Bauherren oder Investor

Unser Service

Beratung zu allen Problematiken des Liegenschaftskatasters


  • Anzeigen der Grenzen, bei unbekanntem Verlauf Ihrer Flurstücksgrenzen
  • Vermittlung / Mediation bei Grenzstreitigkeiten
  • Stellen von Vereinigungsanträgen beim Grundbuchamt und von Verschmelzungsanträgen beim Katasteramt mit der diesbezüglichen Beglaubigung der Unterschrift


Beratung rund ums Baugrundstück

  • Wir beraten Sie rund um das Baugrundstück zu allen rechtlichen Fragen der Grundstücksbildung
  • Beschaffen des unterirdischen Leitungsbestandes bei den jeweiligen Medienbetreibern
  • Erstellen von Baugrundgutachten durch einen Partner
  • Abwicklung der Verhandlungen und Formalitäten zur Bestellung von Dienstbarkeiten wie Wege- und Leitungsrechten sowie die rechtliche Sicherung von Abstandsflächen bei grenznaher Bebauung.


Gern beraten wir sie vor Ort!

Dies schließt auch die Unterstützung bei der Erörterung diesbezüglicher Fragen bei der zuständigen Behörde ein.

Vermessungsbüro Riesebeck

Inhaber ÖbVI Riesebeck

Altenhofer Str. 13a  

16227 Eberswalde

Tel.: 03334 - 38 70 13

Fax: 03334 - 38 70 15

Mobil: 0151-12 74 32 73 (auch außerhalb der Bürozeiten)

E-Mail: info@vermessung-riesebeck.de

Web: www.vermessung-riesebeck.de


Für Grundbesitzer

Durch das Liegenschaftskataster wird die Einteilung des Grund und Bodens in Flurstücke, mittels hoheitlicher Vermessung (Katastervermessung), nachgewiesen. Das Liegenschaftkataster stellt den einzigen, flächendeckenden Nachweis aller Flurstücke dar und gibt über deren tatsächliche Verhältnisse (Lage, Größe, Nutzungsart usw.) Aufschluss.

Die Liegenschaftkarte stellt die Lage sowie die geometrische Form der Flurstücke dar. Sie nimmt mit dem Grundbuch am öffentlichen Glauben teil.

Das Grundbuch weist die auf den Grundstücken ruhenden Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Hypotheken, Reallasten usw.) nach. Die Größe des Flurstücks wird im Grundbuch lediglich nachrichtlich geführt.

Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung (Flurstücksnummer; Flur; Gemarkung) geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.

In einem Grundstück sind Flurstücke eines Eigentümers einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Umgangssprachlich wird ein Grundstück mit einem Flurstück fälschlicherweise gleichgesetzt.

Der Bodenrichtwert ist ein einer bestimmten örtlichen Lage zugeordneter Wert des Grund und Bodens. Er wird als Durchschnittswert aus der Kaufpreissammlung für Grundstücke unter Würdigung der Besonderheiten und des Zustandes der jeweiligen Bewertungsfläche jährlich zu einem festen Stichtag durch den zuständigen Gutachterausschuss ermittelt.

Die Grenzfeststellung ist die verbindliche Übertragung des katastermäßigen Grenzverlaufs in die Örtlichkeit mit deren möglicher Abmarkung. Die hierfür notwendige Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, dem umfangreiche Recherchen sowohl in Archiven als auch in der Örtlichkeit und vermessungstechnischer Vorarbeiten vorangehen müssen.

Die Grenzherstellung ist die erneute Übertragung des katasterlichen Nachweises für eine festgestellte Grenze in die Örtlichkeit. Nur bei Bedarf wird die Grenze erneut abgemarkt.

Die voraussichtlichen Kosten werden mittels der Gebührenordnung in Form einer Kostenschätzung ermittelt. Die endgültigen Kosten ergeben sich aus den tatsächlich in der Örtlichkeit ermittelten Werten (u.a. Grenzlängen) an Hand der Vermessungsgebühren- u. Kostenordnung im Land Brandenburg (VermGebKO).

Neben den Kosten für die eigentliche Vermessung erhebt die zuständige Katasterbehörde Gebühren für die Zusammenstellung der bisherigen Vermessungsunterlagen und für die Übernahme der Ergebnisse der amtlichen Vermessung ins Liegenschaftskataster.

Durch die Stellung des Antrags zur amtlichen Vermessung erfolgt die Beauftragung der behördlichen Vermessungsstellen.

In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung (setzen von Grenzmarken) ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.

Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, ist eine Niederschrift anzufertigen.

Das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung sind den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.


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Die Reproduzierbarkeit des Liegenschaftskatasters hängt entscheidend von der Zuverlässigkeit und Genauigkeit früherer Vermessungsergebnisse und insbesondere der Verfügbarkeit ihrer Dokumentation ab. Ist der Katasternachweis widersprüchlich oder unzureichend, ist die Örtlichkeit als Grenze anzuhalten und mit dem einheitlichen Willen der Beteiligten in der Niederschrift zum Grenztermin anzuerkennen. Ist dann für den Grenzverlauf ein einheitlicher Wille der Beteiligten nicht zu erwirken, wird diese Grenze als streitige Grenze im Liegenschaftskataster geführt und genießt nicht den sonst zutreffenden öffentlichen Treu und Glauben der amtlichen Liegenschaftskarte.


Quelle: Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz- (VermLiegG)

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Meinen Sie, wenn Sie die Kosten einer Vermessung mit dem was man dafür so sieht, beurteilen:


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Die Arbeit des Vermessers bedeutet, die geforderte Genauigkeit der Messungsergebnisse trotz Erdkrümmung und den Besonderheiten der jeweiligen Koordinatensysteme sicherzustellen. Dabei sind systematische Messfehler (z.B. Refraktion) und zufällige Fehler durch ein „gewusst wie“ auszuschließen.


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Diese Investitionen sind notwendig, um Vermessung in der heute geforderten Genauigkeit, Zuverlässigkeit, also Qualität anbieten zu können.


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wird eine Kostenschätzung, entsprechend der Gebührenordnung, erstellt. Diese basiert auf Pauschalen für Flächengröße, Anzahl der Grenzpunkte oder dem Wert der baulichen Anlage.


Übrigens verpflichtet die Berufsordnung der ÖbVI zur Einhaltung der Gebührenordnung. Außerdem wird die Einhaltung dieser Gebührenordnung durch die Aufsichtsbehörde (LGB – Landesvermessung und Geoinformation Brandenburg) überwacht.


Die Honorarordnung

für Architekten und Ingenieure (HOAI) die für ingenieurtechnische Vermessungen verbindliche Vorschrift, schreibt die Abrechnung mittels Stundensätzen oder dem Wert des Bauvorhabens vor. Übrigens, ähnliche Regelungen finden auch bei Anwälten und Notaren Anwendung. Sie sind keine Sonderregelung für Vermesser.


Für beide o.g. Verordnungen gilt, dass der Wettbewerb ausschließlich über die Qualität der geleisteten Arbeit stattfinden soll. Und Qualität erwarten Sie ja auch zu Recht, oder?


Übrigens, eine ordnungsgemäße Vermessung schafft Sicherheit, für Grundstückeigentümer und Bauherrn.


Was ist Ihnen diese Sicherheit Wert?


Quelle: Etwas vermessen! - Edwin Fischer - ISBN 978-3-89639-597-9

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Wenn Sie:

- die Herren Gauß, Krüger und Mercator kennen?

- bei einem Riss nicht zuerst an Nadel und Faden denken?

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- neben achtsamem Betriebsklima und

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- auch Wertschätzung erwarten.

dann wird Sie unser Dackel mögen!

Jan Riesebeck

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Vermessungsbüro Riesebeck –

Vermessungsstelle des ÖbVI Jan Riesebeck

Tel./Fax

Post

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Web

03334 38 70 13 /15

Altenhofer Straße 13a · 16227 Eberswalde

info@vermessung-riesebeck.de

www.vermessung-riesebeck.de

Referenzen Geschäftskunden & Planer


Eins meiner Verkaufsargumente das Vermessungsbüro Riesebeck

Herr Jörg Koberstein

Verkäufer


Auch wenn das Problem noch so verzwickt ist, auf den Service des Vermessungsbüro Riesebeck ist stets verlass.

Herr Michael Böhme

Bereichsleiter Immobilien Baumanagement


Immer wieder gerne zur Zufriedenheit unserer Kunden.

Herr Meißner

Geschäftsführer


Ich weiß was ich an meinem Vermesser habe.

Herr Michael Stich

Projektleiter - Baumanagement


Das klapp immer wieder wie am Schnürchen.

Frau Sabine Boenigk

Planungsabteilung

Die sind immer wieder hilfreich.

Herr Hans Taubitz

Verkäufer


Nicht ohne Grund führt das Vermessungsbüro Riesebeck unsere Bestandsdokumentation und begleitet unsere Bauprojekte.

Herr Jörg Strutzke

Technischer Leiter


Das Vermessungsbüro Riesebeck schätze ich als das Vermessungsbüro meiner Wahl.

Herr Mike Wöhler

Leiter Expansion


Ich sage danke für so viel Verlässlichkeit.

Herr Ludwig Grell

Bauleiter Bereich Brandenburg Ost


Was soll ich sagen, die sind ein Partner.

Herr Martin Wilke

Inhaber und Geschäftsführer


Geht nicht gibt´s nicht beim Vermessungsbüro Riesebeck.

Herr Lars Beige

Projektingenieur GOLDBECK Solar


Schnell und zuverlässig, so habe ich zufriedene Kunden.

Herr Volker Gebert

Inhaber


Ist der Auftrag abgestimmt, kann man sich drauf verlassen.

Herr René Baltzer

Netzingenieur Brandenburg/Rügen


Immer wieder haben wir das Vermessungsbüro Riesebeck an unserer Seite.

Herr Hendrik Schramm

Projektentwickler


Mit der Vermessungsbüro Riesebeck an unserer Seite, haben wir unsere Ziele trotz Widrigkeiten stets erreicht.

Herr Jürgen Scholz

Projektingenieur


Wenn es um den Millimeter im großen Rahmen geht, ist das Vermessungsbüro Riesebeck Partner.

Herr Bernd Kreutzfeldt

Geschäftsführer


Als Dienstleister ist das Vermessungsbüro Riesebeck für uns eine feste Bank.

Herr Peter Ronig

Projektentwicklung Deutschland


Wenn ich einen Vermesser brauche, kenne ich nur den Jan Riesebeck mit seinen Leuten.

Herr Hans-Jörg Börgers

Technischer Leiter


Ein Anruf und ich kann mich drauf verlassen.

Herr Dr. Conrad Marx

Geschäftsführer der Dr. Marx Ingenieure GmbH


Vermessungsbüro Riesebeck – Seit Jahren unser Vermesser.

Herr Jenz Lutter

Bauleiter


Zuverlässig seid ihr, deshalb immer wieder gerne.

Herr Guido Mecke

Planungsabteilung Tiefbau


Das funktioniert einfach.

Herr Rico Trümpener

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Na klar – so kann ich planen.

Frau Simone Schulze

Geschäftsführerin


Ich habe da mal wieder ein Projekt und habe da an Sie als mein Vermesser gedacht.

Herr Dirk Steinhoff

Geschäftsführer


Für den Bauherren

Der Amtliche Lageplan enthält alle Informationen des Grundstückes maßstäblich und lagerichtig, welche die zuständige Behörde in Brandenburg zur Erteilung einer Baugenehmigung benötigt.



Vor Baubeginn sollte die Gebäudeabsteckung erfolgt sein. Bei der Gebäudeabsteckung wird die Lage der Grundfläche und Höhe der zukünftigen baulichen Anlage abgesteckt. Dies erfolgt durch Markierung mit geeigneten Mitteln (Schnurgerüst), um vor und während der Bauarbeiten die geplante bzw. genehmigte Lage des neuen Gebäudes herstellen bzw. nachvollziehen zu können. Nach Baubeginn ist der Bauherr zur Baukontrollmessung nach Brandenburgischer Bauordnung verpflichtet. Hierbei ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung der

genehmigten Bauvorlagen mit der örtlichen Bauausführung nach Lage und Höhe nachzuweisen.


Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so besteht die Pflicht zur katasterlichen Gebäudeeinmessung.


Die katasterliche Gebäudeeinmessung hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch die Katasterbehörde ausführen zu lassen. Die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung sollte in einem Ortstermin zusammengefasst werden.


Der Amtliche Lageplan und die Gebäudeeinmessung sind mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Hierzu sind nur die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder eine andere zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters befugte behördliche Vermessungsstelle berechtigt.



Abstandsregelungen des brandenburgischen Baurechts

Gebäude müssen bestimmte Abstände zu benachbarten Gebäuden und Grundstücken aufweisen. Der Mindestabstand beträgt grundsätzlich 3 Meter. Dieser Mindestabstand erhöht sich mit der Höhe des Gebäudes. Dabei wird die Höhe des Gebäudes mit dem Abstand zwischen der

Geländeoberkante und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut definiert.


Es wird allgemein ein Abstand von 50% der Höhe gefordert. Gehört die angrenzende Wand zu einem Aufenthaltsraum ohne Fenster, wird ein Abstand von 40% der Höhe gefordert. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten reduziert sich der geforderte Abstand auf 25% der Höhe. Örtliche Bauvorschriften können jedoch Ausnahmen regeln.


Hat das Gebäude lediglich zwei Geschosse und beträgt die Firsthöhe nicht mehr als 9 Meter genügt jedoch ein Abstand von 3 Meter. Haben Garagen oder Nebengebäude keine Aufenthaltsräume und beträgt deren Höhe (Definition siehe oben) nicht mehr als 3 Meter, dürfen sie an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Grenzbebauung darf insgesamt nicht länger als 15 Meter sein. Jedoch darf diese auf einer Grenze

nicht länger als 9 Meter sein. Zu den o.g. geforderten Grenzabständen von Gebäuden lässt das brandenburgische Baurecht jedoch Ausnahmen

zu. Eine Unterschreitung der Abstandsforderungen ist möglich, wenn der Eigentümer des benachbarten Grundstückes dies privatrechtlich

genehmigt und zusätzliche Bedingungen eingehalten werden.

Wegen der Fülle der zur Abstandsbemessung zu beachtenden Regelungen und Durchführungsbestimmungen können diese hier nicht umfassend dargelegt werden. Im Bedarfsfall beraten wir Sie gern detailliert.

Quelle: Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

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